3. a) Einen wesentlichen, die Neuzuteilung im Meliorationsverfahren beherrschenden Grundsatz bildet das vom Bundesgericht aus der Eigentumsgarantie abgeleitete und auch in Art. 28 MelG verankerte Prinzip des vollen Realersatzes. Dieses Prinzip besagt, dass das dem einzelnen Grundeigentümer neu zugeteilte Land, abgesehen vom Abzug für gemeinschaftliche Anlagen, nach Art, Wert und Fläche, d.h. in quantitativer und qualitativer Hinsicht, dem ursprünglichen Grundbesitz zu entsprechen habe, soweit sich dies unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse bewerkstelligen lasse.