2. Strittig und zu entscheiden ist, ob die Wegparzelle 209 mindestens in den oberen drei Vierteln aufgehoben und zur Parzelle 42 genommen werden kann, die östlich vom Gebäude liegende Bacheinlaufsparzelle 45 ebenfalls in Parzelle 42 zu integrieren und die Böschung zwischen den Parzellen 42/48 Bauland ist, resp. ebenfalls der Parzelle 42 anzurechnen ist.