8. Am 16. Januar 2007 schrieb die Gemeinde …, dass der Bacheinlauf auf der Parzelle 45 der Gemeinde gehören müsse, weil nur so der nötige Unterhalt jederzeit gewährleistet werden könne. Die von der Schätzungskommission vorgeschlagene Linienführung nordwestlich von Gebäude Nr. 8 (Einengung des alten Weges) entspreche nicht den Vorstellungen des Gemeindevorstandes, welcher die alte Grenze klar vorziehe, weil der Weg bei dieser Liegenschaft einerseits Teilstück der historischen Verbindung … und der Erhalt des alten Weges bei der Neuzuteilung gesichert worden sei.