West- und Südgrenze entsprächen dem alten Bestand. Im Einspracheentscheid habe die Schätzungskommission zugunsten des Rekurrenten eine Grenzkorrektur in der nordwestlichen Ecke vorgenommen, diese allerdings im Südosten zugunsten von Parzelle 45 wieder kompensiert. Mit der Neuzuteilung sei den gesetzlichen Anforderungen von Art. 30 MelG nachgekommen worden. Parzelle 42 habe bezogen auf das bestehende Gebäude ungefähr dieselben Vor- und Nachteile wie vor der Neuzuteilung. Die Mehrzuteilung von rund 50 m2 oder rund 8% in der Bauzone sei vorteilhaft. Mit dem neuen Weg Nr. 9 entstünden bei Bautätigkeiten auf Parzelle 42 Vorteile.