7. Am 17. Januar 2007 schrieb das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG), dass nach Art. 30 des Meliorationsgesetzes (MelG; BR 915.100) Bauland nach den Grundsätzen der Baulandumlegung im Sinne des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) umzulegen sei, wobei landwirtschaftliche Interessen nach Möglichkeit zu berücksichtigten seien. Mit dem Bau des Weges Nr. 9 zwischen Parzellen 42/45 und 48/50 sei dem landwirtschaftlichen Aspekt Rechnung getragen worden, indem damit auf Parzelle 48 die Erweiterung des Betriebsgebäudes eines Vollerwerbsbetriebs ermöglicht worden sei.