Sie habe deshalb auch den Wunsch geäussert, diesen Weg soweit möglich in ihrem Eigentum zu behalten. Eine Zuteilung an den Beschwerdeführer wäre sodann nicht zu rechtfertigen, habe er doch mit der im Entscheid verfügten Zuteilung eine Mehrzuteilung von 50 m2 bei einem Anspruch von 610 m2, was 8.2% Bauland entspreche. Die Wegparzelle sei im Minimum 2.86 m breit und somit mit kleineren landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahrbar.