Eine Eindeckung komme nicht in Frage. Der Beschwerdeführer habe den Wunsch geäussert, den oberen Teil des alten Weges zugeteilt zu erhalten. Entgegen seinen Ausführungen habe Ingenieur Stockmann diesbezüglich keine verbindliche Zusicherung abgegeben. Dazu hätten alle Wünsche vorliegen und ein Zuteilungsentwurf vorhanden sein müssen. Die Gemeinde … wolle den historischen Weg ab der Gemeindegrenze … bis … erhalten. Sie habe deshalb auch den Wunsch geäussert, diesen Weg soweit möglich in ihrem Eigentum zu behalten.