Die Böschung auf der Grenze der neuen Parzelle 42A gegenüber der Strassenparzelle 426 im Bereich nördlich der Bacheinlaufsparzelle 45A gehöre eindeutig zur Parzelle 42A. Sie sei sowohl landwirtschaftlich als auch als Umgebung eines Bauplatzes nutzbar. Falls mit der anstehenden Ortsplanungsrevision für diese Zone eine Ausnützungs- oder Baumassenziffer eingeführt werde, sei die Zone für entsprechende Berechnungen anrechenbar. Falls in Zukunft nicht im Hofstattrecht gebaut werden könne, könne in diesem Bereich ab der neuen Grenze gemessen werden.