6. Am 12. Januar 2007 beantragten sowohl die Schätzungskommission als auch die Meliorationskommission die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung werde auf den angefochtenen Entscheid verwiesen und ergänzt, dass die Parzelle 42 vollumfänglich in der Bauzone liege. Der Beschwerdeführer erhalte gemäss aufgelegter Neuzuteilung eine Mehrzuteilung von 53 m2 in der Bauzone. Die Böschung auf der Grenze der neuen Parzelle 42A gegenüber der Strassenparzelle 426 im Bereich nördlich der Bacheinlaufsparzelle 45A gehöre eindeutig zur Parzelle 42A.