5. Gegen diesen Entscheid erhob … am 11. Dezember 2006 Beschwerde. Er machte geltend, dass die künstliche und neugeschaffene Böschung entlang des Güterwegs absolut unbebaubar und unbewirtschaftbar sei. Da bei einem allfälligen Neubau auf den bestehenden Fundamenten aufgebaut würde, könne es nicht sein, dass der Grenzabstand ab der Strasse gemessen werde. Weiter sei nirgends gesetzlich geregelt, dass Werkleitungen zwingend auf gemeindeeigenem Boden zu liegen hätten. Es sei klar, dass heute keine offenen Gewässer mehr überdeckt werden dürften. Trotzdem sei nicht einzusehen, weshalb diese Parzelle nicht mit Parzelle 42 vereint werden könne.