{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-03-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2006-111_2007-03-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2006_111_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfff850912af626d63550620e48d2d579c2117575ec02b488fe245efb82fb8fb651ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfff850912af626d63550620e48d2d579c2117575ec02b488fe245efb82fb8fb651ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2006_111", "Checksum": "59e292216b4cda441bd2c384a1d3a535"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2006 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.03.2007 R 2006 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.03.2007 R 2006 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Im Übrigen würde\nihm aufgrund der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 2 der\nSchweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) der Neubau seines Stalles\nohnehin zustehen, gemäss Art. 5 des kommunalen Baugesetzes sogar bei\neiner Nutzungsänderung zum Beispiel in eine Wohnbaute. Zudem hat der\nBeschwerdeführer nicht weniger Land als vorher, sondern sogar 50 m2 mehr.\nEs handelt sich dabei um anrechenbares Bauland, sodass die allfällige\nNichtüberbaubarkeit einzelner zugeteilter Parzellenteile nicht von Belang ist,\nsolange die Überbaubarkeit der Parzelle generell sichergestellt ist. Anlässlich\ndes Augenscheins hat der Gemeindepräsident dem Beschwerdeführer\nzugesichert, dass betreffend der Parzelle 42A keine Ausnutzungsziffer\nbestehe und die Parzelle im Hofstattrecht (gemäss kommunalem BG)\nüberbaut werden könne.\n\ne) Die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend die nicht erfolgte\nZuteilung der Bacheinlaufparzelle 45A ist dürftig, ist doch diese Fläche effektiv\nnicht überbaubar oder bewirtschaftbar. Somit setzt sich der Beschwerdeführer\nin Widerspruch zur Argumentation betreffend der neugeschaffenen\nBöschung, ist doch auch Parzelle 45A weder überbaubar noch in einer\nanderen Form nutzbar. Auch bei der neugeschaffenen Böschung entlang des\nGüterweges spielt es keine Rolle, dass diese unbebaubar ist, gilt sie doch als\nanrechenbares Bauland.\n\nf) Keine Rolle spielt weiter, ob die Werkleitungen nach wie vor auf\nGemeindeboden liegen sollen oder nicht, denn der Beschwerdeführer hat kein\nAnrecht auf Zuteilung des alten Weges. Es ist zwar nicht zwingend, aber von\nder Gemeinde durchaus in vertretbarer Art und Weise begründet worden,\ndass die Hauptwerkleitungen der Gemeinde auf Gemeindeboden liegen. So\nbesteht kein Anlass, diese Werkleitungen wegen baulichen Massnahmen auf\nPrivatgrund zu verlegen oder speziell zu schützen. Die Gemeinde besteht\ndenn auch zu Recht darauf, dass die heute im alten Weg verlaufenden\nWerkleitungen weiterhin auf ihrem Boden (Parzelle 426) zu haben und so den\nhistorischen Weg von der Gemeindegrenze … nach … im bisherigen Zustand\nzu erhalten. Anlässlich des Augenscheins versicherte der\nGemeindepräsident, dass die Gemeinde den Weg zukünftig in vorliegender\nForm beibehalten wolle, da er als Fussweg und für gelegentliches Befahren\nbenutzt werden können solle.\n\n4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nicht einzusehen ist, weshalb\ndie Neuzuteilung gemäss dem Entscheid der Schätzungskommission vom 15.\nNovember 2006 nicht sachlich begründbar sein soll. Nach dem Ausgeführten\nund angesichts der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist die\nBeschwerde folglich abzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nBeschwerdeführers. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen\nEntschädigung an die Beschwerdegegnerinnen ist praxisgemäss sowie\naufgrund von Art. 78 Abs. 2 VRG abzusehen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 353.--\n\nzusammen Fr. 2'853.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}