{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-03-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2006-111_2007-03-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2006_111_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfff850912af626d63550620e48d2d579c2117575ec02b488fe245efb82fb8fb651ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfff850912af626d63550620e48d2d579c2117575ec02b488fe245efb82fb8fb651ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2006_111", "Checksum": "59e292216b4cda441bd2c384a1d3a535"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2006 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.03.2007 R 2006 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.03.2007 R 2006 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neuzuteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:22:04", "Checksum": "909aa378faabaa98f7487a802050e2ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.03.2007 R 2006 111\nRegeste:\nNeuzuteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft\n\n3. a) Einen wesentlichen, die Neuzuteilung im Meliorationsverfahren\nbeherrschenden Grundsatz bildet das vom Bundesgericht aus der\nEigentumsgarantie abgeleitete und auch in Art. 28 MelG verankerte Prinzip\ndes vollen Realersatzes. Dieses Prinzip besagt, dass das dem einzelnen\nGrundeigentümer neu zugeteilte Land, abgesehen vom Abzug für\ngemeinschaftliche Anlagen, nach Art, Wert und Fläche, d.h. in quantitativer\nund qualitativer Hinsicht, dem ursprünglichen Grundbesitz zu entsprechen\nhabe, soweit sich dies unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse\nbewerkstelligen lasse. Selbstverständlich kann das Prinzip des vollen\nRealersatzes aber nicht in dem Sinne absolut gelten, dass dem einzelnen\nGrundeigentümer nur solches Land zugeteilt werden darf, das in jeder\nHinsicht, also in Bezug auf die Lage, die Bewirtschaftbarkeit, die\nBodenbeschaffenheit usw. genau dem Altbesitz entspricht. Andernfalls wäre\neine Güterzusammenlegung praktisch kaum je durchführbar. Der\nGrundeigentümer muss daher im Interesse der Realisierbarkeit einer\nGüterzusammenlegung gewisse Unterschiede zwischen Alt- und Neubesitz in\nKauf nehmen. Bei jedem Zuteilungsverfahren gilt schliesslich zu beachten,\ndass grundsätzlich kein Anspruch auf eine Landzuteilung an einem\nbestimmten Ort zusteht. Ein Grundeigentümer kann lediglich verlangen, dass\nihm für das Entzogene voller Realersatz geleistet wird. Das\nVerwaltungsgericht kann nun die Frage, ob eine Neuzuteilung bezüglich\nZusammensetzung, Fläche und Wert des Bodens vollen Realersatz im\numschriebenen Sinne darstellt, nicht frei überprüfen, da sich das\nBeschwerdeverfahren bei Güterzusammenlegungen gemäss Art. 43 MelG\nnach den Bestimmungen des VRG richtet. Art. 51 VRG beschränkt die\nÜberprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auf Rechtsverletzungen\neinschliesslich Ermessensüberschreitung oder -missbrauch sowie auf die\nÜberprüfung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Ein Missbrauch\noder eine Überschreitung des Ermessens liegt nicht schon dann vor, wenn\neine Meliorationsgenossenschaft resp. Schätzungskommission unter\nverschiedenen an sich möglichen und zweckmässigen Lösungen eine andere\nwählt, als dies das Verwaltungsgericht tun würde, wenn es anstelle der\nVorinstanz zu entscheiden hätte. Gerade in Fragen der Zweckmässigkeit und\nAngemessenheit einer Neuzuteilung ist dieser ein breiter\nErmessensspielraum einzuräumen. Dies trifft insbesondere dort zu, wo die\nSpezialisten im Zusammenlegungsverfahren technische Probleme zu lösen\nhaben, die sich aus den topographischen Gegebenheiten und der Struktur des\nZusammenlegungsgebietes ergeben. Von einer Überschreitung oder einem\nMissbrauch des Ermessens könnte nur dann die Rede sein, wenn der\nangefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände\nberuht, die sich mit sachlichen Gründen überhaupt nicht mehr rechtfertigen\nlässt und den Grundsätzen einer Zusammenlegung offensichtlich in schwerer\nWeise zuwiderläuft. Unter dem Gesichtspunkt der umschriebenen\nÜberprüfungsbefugnis ist auch die vorliegende Beschwerde zu beurteilen (vgl.\nVGU R 06 34; PVG 1990 Nr. 50; VGE 551 und 556/1974; 501/93; 526a/94).\nb) Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringt, erschöpft sich im\nWesentlichen in rein appellatorischer Kritik an den angefochtenen\nEinspracheentscheid vom 15. November 2006.\nBei der Neuzuteilung wurden dem Beschwerdeführer im Norden zwei in die\nStrasse resp. den Güterweg Nr. 9 ragende Parzellenteile abgeschnitten und\ndie Parzellengrenze neu entlang des Güterwegs geführt. Dagegen wurde ihm\nim Osten ein beträchtlicher Teil der ehemaligen Parzelle 44 zugeschlagen. Im\nBereich des Bacheinlaufs blieb die Parzellengrenze unverändert, ebenso\nentlang der Strassenparzelle im Süden und entlang des alten Weges im\nWesten der Liegenschaft. Wie im Augenschein ersichtlich geworden, kann im\nWesentlichen gesagt werden, dass man dem Beschwerdeführer bei der\nNeuzuteilung im Osten - abgesehen von seinem Wunsch nach Zuteilung der\nParzelle 45 - weitgehend entgegengekommen ist. Insbesondere war er\ngemäss dem Plan, welchen er seinem Schreiben vom 2. Mai 2000 angeheftet\nhatte, mit der Abtretung der beiden Spickel im Norden einverstanden. Im\nSüden ist die Zuteilung ebenfalls gemäss seinen Wünschen erfolgt, dagegen\nhat man ihm im westlichen Teil der Parzelle nicht wunschgemäss die oberen\ndrei Viertel des alten Weges … zugeteilt.\n\nc) Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat nun die Schätzungskommission\ndie anlässlich der Neuzuteilung festgelegten Grenzen von Parzelle 42A noch\neinmal geringfügig geändert. Im Nordwesten wurde der Parzelle zulasten des\nalten Weges noch ein kleiner Spickel zugeschlagen, unter Wegnahme eines\nTeils der Grundfläche von Parzelle 42A zugunsten der Bacheinlaufsparzelle\n45A zur Kompensation der vorstehend erwähnten Mehrzuteilung.\n\n"}