{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-03-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2006-111_2007-03-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2006_111_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfff850912af626d63550620e48d2d579c2117575ec02b488fe245efb82fb8fb651ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfff850912af626d63550620e48d2d579c2117575ec02b488fe245efb82fb8fb651ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2006_111", "Checksum": "59e292216b4cda441bd2c384a1d3a535"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2006 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.03.2007 R 2006 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.03.2007 R 2006 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Der Beschwerdeführer erhalte gemäss aufgelegter\nNeuzuteilung eine Mehrzuteilung von 53 m2 in der Bauzone.\nDie Böschung auf der Grenze der neuen Parzelle 42A gegenüber der\nStrassenparzelle 426 im Bereich nördlich der Bacheinlaufsparzelle 45A\ngehöre eindeutig zur Parzelle 42A. Sie sei sowohl landwirtschaftlich als auch\nals Umgebung eines Bauplatzes nutzbar. Falls mit der anstehenden\nOrtsplanungsrevision für diese Zone eine Ausnützungs- oder\nBaumassenziffer eingeführt werde, sei die Zone für entsprechende\nBerechnungen anrechenbar. Falls in Zukunft nicht im Hofstattrecht gebaut\nwerden könne, könne in diesem Bereich ab der neuen Grenze gemessen\nwerden.\nEs sei nicht zwingend, aber durchaus sinnvoll, dass die Hauptwerkleitungen\nder Gemeinde auch auf Gemeindeboden lägen. Es bestehe kein Bedarf, die\nLeitungen wegen baulichen Massnahmen auf Privatgrund zu verlegen oder\nspeziell zu schützen.\nEs sei wichtig, dass der Bacheinlauf des Durchlasses unter der alten\nKantonsstrasse im Eigentum der Gemeinde bleibe, damit der Zugang, die\nÜberwachung und der Unterhalt gewährleistet werden könne. Eine\nEindeckung komme nicht in Frage.\nDer Beschwerdeführer habe den Wunsch geäussert, den oberen Teil des\nalten Weges zugeteilt zu erhalten. Entgegen seinen Ausführungen habe\nIngenieur Stockmann diesbezüglich keine verbindliche Zusicherung\nabgegeben. Dazu hätten alle Wünsche vorliegen und ein Zuteilungsentwurf\nvorhanden sein müssen.\nDie Gemeinde … wolle den historischen Weg ab der Gemeindegrenze … bis\n… erhalten. Sie habe deshalb auch den Wunsch geäussert, diesen Weg\nsoweit möglich in ihrem Eigentum zu behalten. Eine Zuteilung an den\nBeschwerdeführer wäre sodann nicht zu rechtfertigen, habe er doch mit der\nim Entscheid verfügten Zuteilung eine Mehrzuteilung von 50 m2 bei einem\nAnspruch von 610 m2, was 8.2% Bauland entspreche. Die Wegparzelle sei im\nMinimum 2.86 m breit und somit mit kleineren landwirtschaftlichen\nFahrzeugen befahrbar.\n\n7. Am 17. Januar 2007 schrieb das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation\n(ALG), dass nach Art. 30 des Meliorationsgesetzes (MelG; BR 915.100)\nBauland nach den Grundsätzen der Baulandumlegung im Sinne des\nRaumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100)\numzulegen sei, wobei landwirtschaftliche Interessen nach Möglichkeit zu\nberücksichtigten seien. Mit dem Bau des Weges Nr. 9 zwischen Parzellen\n42/45 und 48/50 sei dem landwirtschaftlichen Aspekt Rechnung getragen\nworden, indem damit auf Parzelle 48 die Erweiterung des Betriebsgebäudes\neines Vollerwerbsbetriebs ermöglicht worden sei. Mit dem neuen Weg sei\nebenso die Situation von Parzelle 42 im Sinne der Baulandnutzung verbessert\nworden, indem ihre Nordgrenze gestreckt und mindestens teilweise weiter\nvom Gebäude weg an den Wegrand geschoben wurde. West- und Südgrenze\nentsprächen dem alten Bestand. Im Einspracheentscheid habe die\nSchätzungskommission zugunsten des Rekurrenten eine Grenzkorrektur in\nder nordwestlichen Ecke vorgenommen, diese allerdings im Südosten\nzugunsten von Parzelle 45 wieder kompensiert. Mit der Neuzuteilung sei den\ngesetzlichen Anforderungen von Art. 30 MelG nachgekommen worden.\nParzelle 42 habe bezogen auf das bestehende Gebäude ungefähr dieselben\nVor- und Nachteile wie vor der Neuzuteilung. Die Mehrzuteilung von rund 50\nm2 oder rund 8% in der Bauzone sei vorteilhaft. Mit dem neuen Weg Nr. 9\nentstünden bei Bautätigkeiten auf Parzelle 42 Vorteile. Der derzeit\nbestehende Niveauunterschied zwischen Gelände und Weg Nr. 9\n(beanstandete Böschungen) sei, sofern tatsächlich störend, bei\nBaumassnahmen auf Parzelle 42 leicht zu korrigieren. Parzelle 42 stehe nach\nder Neuzuteilung besser da als vorher.\n\n8. Am 16. Januar 2007 schrieb die Gemeinde …, dass der Bacheinlauf auf der\nParzelle 45 der Gemeinde gehören müsse, weil nur so der nötige Unterhalt\njederzeit gewährleistet werden könne. Die von der Schätzungskommission\nvorgeschlagene Linienführung nordwestlich von Gebäude Nr. 8 (Einengung\ndes alten Weges) entspreche nicht den Vorstellungen des\nGemeindevorstandes, welcher die alte Grenze klar vorziehe, weil der Weg bei\ndieser Liegenschaft einerseits Teilstück der historischen Verbindung … und\nder Erhalt des alten Weges bei der Neuzuteilung gesichert worden sei.\nAndererseits wolle er einen unkomplizierten Zugriff auf die dort verlegten\nWerkleitungen haben. Da der Gemeindevorstand den Abschluss der\nNeuzuteilung aber nicht verzögern wolle, habe er auch den Entscheid der\nSchätzungskommission vom 15. November 2006 akzeptieren wollen. Wenn\naber die Neuzuteilung von Parzelle 42 neu aufgerollt werden sollte, wolle sich\nder Vorstand für die alten Grenzen in diesem Bereich einsetzen.\n\n"}