3. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Revision der Verfügung vom 31. Januar 2003 nicht gegeben sind. Das Departement ist somit auf das Gesuch vom 30. September 2004 zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung des Departements des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden vom 27. Dezember 2004 ist in jeder Beziehung rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung des Rekurses führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG zulasten des Rekurrenten.