Des Weiteren hat die Behörde auch keine Verfahrensvorschriften verletzt. Insbesondere ist noch zu bemerken, dass die Revision nach konstanter Rechtsprechung nicht dazu bestimmt ist, eine andere Rechtsauffassung als die in der ursprünglichen Verfügung vertretene durchzusetzen oder um eine neue Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen (Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 43 IV a).