Dem Gesagten nach hätte das Departement zunächst prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind. Eine solche Prüfung hat es jedoch nicht explizit vorgenommen. Das ist aber belanglos, da es offensichtlich ist, dass keine von der ursprünglichen Entscheidgrundlage wesentlich abweichende Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Es kann folglich festgehalten werden, dass die Voraussetzungen des Widerrufs gemäss Art. 10 VVG vorliegend nicht erfüllt sind.