Würde man die Widerrufsmöglichkeit aber auf die erste Instanz beschränken, so hätte dies zur Folge, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, ein Entscheid nicht widerrufen werden könnte. Das kann jedoch nicht der Sinn der Vorschrift sein, zumal nicht eine verwaltungsunabhängige Instanz urteilt, sondern die vorgesetzte Behörde mit gleicher Kognition wie die erste Instanz. Auch die Lehre sieht den Widerruf einer Verfügung durch die übergeordnete Behörde vor (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1033). Dem Gesagten nach hätte das Departement zunächst prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind.