Vorliegend wurde der Entscheid der Fachstelle an das Departement weiter gezogen. Im Folgenden hat das Departement die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2003 rechtskräftig abgewiesen. Somit ist klar, dass die Fachstelle – da sie nicht letztinstanzlich entschieden hat – nicht für den Widerruf zuständig ist. Aufgrund der Formulierung von Art. 10 VVG könnte jedoch auch das Departement nicht über den Widerruf befinden. Würde man die Widerrufsmöglichkeit aber auf die erste Instanz beschränken, so hätte dies zur Folge, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, ein Entscheid nicht widerrufen werden könnte.