b) Gemäss Art. 10 Abs. 1 VVG können Entscheide durch die in erster Instanz zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Begehren des Betroffenen hin geändert oder widerrufen werden, wenn eine von der ursprünglichen Entscheidgrundlage wesentlich abweichende Sach- oder Rechtslage besteht und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dem Wortlaut nach wird somit der Widerruf von Entscheiden lediglich für die in erster Instanz zuständige Behörde vorgesehen. Vorliegend wurde der Entscheid der Fachstelle an das Departement weiter gezogen.