In diesem Sinne sei das rekurrentische Gesuch vom 30. September 2004 als neues Gesuch zu qualifizieren. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass diese Praxis seitens der Lehre in Frage gestellt wird (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Rz. 2555). Doch auch wenn man im Folgenden davon ausgeht, dass die fragliche Verfügung nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist, sei folgendes bemerkt: Nur weil eine verweigerte Polizeiverfügung nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist, heisst dies nicht, dass jederzeit ein identisches Gesuch gestellt werden kann.