d) Auch mit seinen weiteren Argumenten dringt der Rekurrent nicht durch. Er macht zunächst geltend, dass es sich bei der gemäss Art. 2 Abs. 2 der Weinverordnung auf Gesuch hin erteilte Bewilligung um eine Polizeibewilligung handle. In casu liege eine verweigerte Polizeierlaubnis vor, welche gemäss herrschender Praxis nie in materielle Rechtskraft erwachse. Dies wiederum bedeute, dass jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden dürfe. In diesem Sinne sei das rekurrentische Gesuch vom 30. September 2004 als neues Gesuch zu qualifizieren.