Den beiden Gesuchen liegt folglich derselbe rechtserhebliche Sachverhalt zugrunde. Da über dieses Gesuch bereits einmal rechtskräftig entschieden worden war, durfte die Fachstelle bzw. das Departement zu Recht davon ausgehen, dass es sich beim eingereichten Gesuch nicht um ein neues Gesuch handelte und folglich prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Rückkommen auf die Verfügung vom 31. Januar 2003 bestehen.