Sie bemisst sich vielmehr nach objektiven Kriterien. Stellt man das rekurrentische Gesuch dem Gesuch vom 26. September 2000 gegenüber, so ist festzustellen, dass beide Gesuche genau dasselbe zum Gegenstand haben und dieselbe Person beschlagen. Auch damals beantragte der Rekurrent, dass seine Parzelle 81 in den Rebbaukataster aufzunehmen sei. Den beiden Gesuchen liegt folglich derselbe rechtserhebliche Sachverhalt zugrunde.