c) Der Rekurrent bringt vor, dass er, hätte er tatsächlich eine Revision der Verfügung vom 31. Januar 2003 beabsichtigt, das Gesuch beim Departement eingereicht hätte. Er habe es jedoch bei der Fachstelle eingereicht, was ein Indiz dafür sei, dass es sich um ein neues Gesuch handle. Wie das Departement richtig ausführt, hängt die rechtliche Qualifikation einer Eingabe nicht von der subjektiven Beurteilung des Rekurrenten ab. Sie bemisst sich vielmehr nach objektiven Kriterien.