b) Urteile sowie unangefochten gebliebene oder erfolglos angefochtene Verfügungen können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes nicht zum Gegenstand eines neuen Entscheidverfahrens gemacht werden (vgl. PVG 1990 Nr. 77, 1995 Nr. 92, 1996 Nr. 105). Somit darf die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen nicht voraussetzungslos einseitig zurücknehmen. Die Abänderung einer solchen Verfügung kann nur noch unter den Voraussetzungen der Revision oder des Widerrufs erfolgen.