7. In seiner Replik vom 16. März 2005 hält der Rekurrent an seinen Vorbringen fest. Ein Widerruf der Bewilligungsverweigerung sei aufgrund fehlender Drittinteressen möglich. Die verweigerte Polizeierlaubnis sei folglich nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb das rekurrentische Gesuch als neues Gesuch zu qualifizieren und als solches zu behandeln sei. Die vom Departement gegen das Gutachten von Dr. … angebrachten Einwände seien nicht zu hören, da dieser nie Pächter einer der drei auf der rekurrentischen Parzelle anzulegenden Rebflächen geworden sei.