2000. Folglich sei die Streitsache dieselbe. Würde man der Ansicht des Rekurrenten folgen, so könnte man beliebig oft identische Gesuche stellen, was dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit widersprechen würde. Zudem würden die ordentlichen Rechtsmittel obsolet und ad absurdum geführt. Bei der Verfügung vom 31. Januar 2003 handle es sich um eine Dauerverfügung, die urteilsähnlich und somit auch materieller Rechtskraft teilhaftig sei, weshalb nur im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens darauf zurückgekommen werden könne. Die Revision komme jedoch – aufgrund identischer Sach- und Rechtslage der beiden Gesuche – nicht in Frage.