Bei der gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung; SR 916.140) auf Gesuch hin erteilten Bewilligung handle es sich um eine Polizeibewilligung. Die Verweigerung einer Polizeierlaubnis erwachse nie in materielle Rechtskraft, weshalb jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden könne.