Hier werde jedoch lediglich eine neue rechtliche Würdigung der beim Entscheid vom 31. Januar 2003 bekannten Tatsachen beantragt. Diese Punkte hätte er aber ohne weiteres mit einem ordentlichen Rechtsmittel geltend machen können. Auf das Gesuch könne jedoch auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 lit. c VVG nicht eingetreten werden. Das Departement habe sich zu den klimatischen Verhältnissen geäussert und eine entsprechende rechtliche Würdigung vorgenommen. Im Übrigen sei die 90-tägige Frist von Art. 11 Abs. 2 VVG nicht eingehalten worden.