11 VVG in Frage komme. Indem der Gesuchsteller vorbringe, dass die Verfügung vom 31. Januar 2003 einerseits von einer falschen Beurteilung des Lokalklimas ausgegangen sei und andererseits die Ablehnung nicht mit weinbaupolitischen Argumenten begründet werden könne, mache er einen Revisionsgrund geltend. Revisionsgründe wären die nachträgliche Entdeckung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, deren rechtzeitige Beibringung dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen wäre. Hier werde jedoch lediglich eine neue rechtliche Würdigung der beim Entscheid vom 31. Januar 2003 bekannten Tatsachen beantragt.