4. Das Departement trat mit Entscheid vom 27. Dezember 2004 auf das Gesuch nicht ein. Im Wesentlichen führte es aus, dass die Verfügung vom 31. Januar 2003 in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb lediglich ein Widerruf gemäss Art. 10 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG; BR 370.500) oder die Revision gemäss Art. 11 VVG in Frage komme.