Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Oktober 2001 wies das Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden (nachfolgend: Departement) mit Verfügung vom 31. Januar 2003 ab. Im Wesentlichen führte es aus, dass die Parzelle 81 keine optimale Hanglage aufweise. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.