{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2005-11_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2005_11_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf437ecaf5a767261e4d1522f251a11bffa7ce525394b6dd52fd52455f8c50ccd11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf437ecaf5a767261e4d1522f251a11bffa7ce525394b6dd52fd52455f8c50ccd11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2005_11", "Checksum": "ddd0e35ab996d14c8e4a19303b866f8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2005 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 R 2005 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 R 2005 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rebbaukataster | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:07:09", "Checksum": "3e9d58a6a097e8e8d1d98fd670e6702b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 R 2005 11\nRegeste:\nRebbaukataster | Landwirtschaft\n\n b) Gemäss Art. 10 Abs. 1 VVG können Entscheide durch die in erster Instanz\nzuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Begehren des Betroffenen\nhin geändert oder widerrufen werden, wenn eine von der ursprünglichen\nEntscheidgrundlage wesentlich abweichende Sach- oder Rechtslage besteht\nund nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.\nDem Wortlaut nach wird somit der Widerruf von Entscheiden lediglich für die\nin erster Instanz zuständige Behörde vorgesehen. Vorliegend wurde der\nEntscheid der Fachstelle an das Departement weiter gezogen. Im Folgenden\nhat das Departement die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2003\nrechtskräftig abgewiesen. Somit ist klar, dass die Fachstelle – da sie nicht\nletztinstanzlich entschieden hat – nicht für den Widerruf zuständig ist.\nAufgrund der Formulierung von Art. 10 VVG könnte jedoch auch das\nDepartement nicht über den Widerruf befinden. Würde man die\nWiderrufsmöglichkeit aber auf die erste Instanz beschränken, so hätte dies\nzur Folge, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, ein Entscheid nicht\nwiderrufen werden könnte. Das kann jedoch nicht der Sinn der Vorschrift sein,\nzumal nicht eine verwaltungsunabhängige Instanz urteilt, sondern die\nvorgesetzte Behörde mit gleicher Kognition wie die erste Instanz. Auch die\nLehre sieht den Widerruf einer Verfügung durch die übergeordnete Behörde\nvor (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1033). Dem Gesagten nach hätte das\nDepartement zunächst prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des\nWiderrufs gegeben sind. Eine solche Prüfung hat es jedoch nicht explizit\nvorgenommen. Das ist aber belanglos, da es offensichtlich ist, dass keine von\nder ursprünglichen Entscheidgrundlage wesentlich abweichende Sach- oder\nRechtslage eingetreten ist. Es kann folglich festgehalten werden, dass die\nVoraussetzungen des Widerrufs gemäss Art. 10 VVG vorliegend nicht erfüllt\nsind.\n\nc) Bleibt letztlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Revision gemäss Art.\n11 VVG vorliegen. Danach revidiert die Behörde, die zuletzt entschieden hat,\nrechtskräftige Entscheide, wenn ein in Art. 11 Abs. 1 lit. a-d VVG genannter\nRevisionsgrund vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist vorliegend nicht\nersichtlich. Weder hat der Betroffene erhebliche Tatsachen oder Beweismittel\nentdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihm nicht möglich gewesen war,\nnoch wurde durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid\neingewirkt, noch hat die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus\nVersehen gar nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt. Des Weiteren hat\ndie Behörde auch keine Verfahrensvorschriften verletzt. Insbesondere ist\nnoch zu bemerken, dass die Revision nach konstanter Rechtsprechung nicht\ndazu bestimmt ist, eine andere Rechtsauffassung als die in der ursprünglichen\nVerfügung vertretene durchzusetzen oder um eine neue Würdigung der beim\nEntscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen (Rhinow/Krähenmann,\nVerwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 43 IV a).\n\n3. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf\noder eine Revision der Verfügung vom 31. Januar 2003 nicht gegeben sind.\nDas Departement ist somit auf das Gesuch vom 30. September 2004 zu Recht\nnicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung des Departements des Innern\nund der Volkswirtschaft Graubünden vom 27. Dezember 2004 ist in jeder\nBeziehung rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung des\nRekurses führt.\n\nb) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf\nArt. 75 VGG zulasten des Rekurrenten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2’000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 170.--\n\nzusammen Fr. 2'170.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}