{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2005-11_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2005_11_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf437ecaf5a767261e4d1522f251a11bffa7ce525394b6dd52fd52455f8c50ccd11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf437ecaf5a767261e4d1522f251a11bffa7ce525394b6dd52fd52455f8c50ccd11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2005_11", "Checksum": "ddd0e35ab996d14c8e4a19303b866f8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2005 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 R 2005 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 R 2005 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die vom\nDepartement gegen das Gutachten von Dr. … angebrachten Einwände seien\nnicht zu hören, da dieser nie Pächter einer der drei auf der rekurrentischen\nParzelle anzulegenden Rebflächen geworden sei. In seiner Duplik vom 26.\nApril 2005 hielt das Departement ebenfalls an seinen Vorbringen fest.\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Vorliegend gilt es zuerst die Frage zu klären, ob die Fachstelle bzw. das\nDepartement das rekurrentische Gesuch vom 30. September 2004 zu Recht\nnicht als neues Gesuch behandelt, sondern geprüft haben, ob die\nVoraussetzungen für ein Rückkommen auf die formell rechtskräftige\nVerfügung vom 31. Januar 2003 bestehen.\n\nb) Urteile sowie unangefochten gebliebene oder erfolglos angefochtene\nVerfügungen können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes\nnicht zum Gegenstand eines neuen Entscheidverfahrens gemacht werden\n(vgl. PVG 1990 Nr. 77, 1995 Nr. 92, 1996 Nr. 105). Somit darf die Verwaltung\nformell rechtskräftige Verfügungen nicht voraussetzungslos einseitig\nzurücknehmen. Die Abänderung einer solchen Verfügung kann nur noch unter\nden Voraussetzungen der Revision oder des Widerrufs erfolgen.\n\nc) Der Rekurrent bringt vor, dass er, hätte er tatsächlich eine Revision der\nVerfügung vom 31. Januar 2003 beabsichtigt, das Gesuch beim Departement\neingereicht hätte. Er habe es jedoch bei der Fachstelle eingereicht, was ein\nIndiz dafür sei, dass es sich um ein neues Gesuch handle. Wie das\nDepartement richtig ausführt, hängt die rechtliche Qualifikation einer Eingabe\nnicht von der subjektiven Beurteilung des Rekurrenten ab. Sie bemisst sich\nvielmehr nach objektiven Kriterien. Stellt man das rekurrentische Gesuch dem\nGesuch vom 26. September 2000 gegenüber, so ist festzustellen, dass beide\nGesuche genau dasselbe zum Gegenstand haben und dieselbe Person\nbeschlagen. Auch damals beantragte der Rekurrent, dass seine Parzelle 81\nin den Rebbaukataster aufzunehmen sei. Den beiden Gesuchen liegt folglich\nderselbe rechtserhebliche Sachverhalt zugrunde. Da über dieses Gesuch\nbereits einmal rechtskräftig entschieden worden war, durfte die Fachstelle\nbzw. das Departement zu Recht davon ausgehen, dass es sich beim\neingereichten Gesuch nicht um ein neues Gesuch handelte und folglich\nprüfen, ob die Voraussetzungen für ein Rückkommen auf die Verfügung vom\n31. Januar 2003 bestehen.\n\nd) Auch mit seinen weiteren Argumenten dringt der Rekurrent nicht durch. Er\nmacht zunächst geltend, dass es sich bei der gemäss Art. 2 Abs. 2 der\nWeinverordnung auf Gesuch hin erteilte Bewilligung um eine\nPolizeibewilligung handle. In casu liege eine verweigerte Polizeierlaubnis vor,\nwelche gemäss herrschender Praxis nie in materielle Rechtskraft erwachse.\nDies wiederum bedeute, dass jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden\ndürfe. In diesem Sinne sei das rekurrentische Gesuch vom 30. September\n2004 als neues Gesuch zu qualifizieren.\nVorerst ist darauf hinzuweisen, dass diese Praxis seitens der Lehre in Frage\ngestellt wird (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Rz.\n2555). Doch auch wenn man im Folgenden davon ausgeht, dass die fragliche\nVerfügung nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist, sei folgendes\nbemerkt: Nur weil eine verweigerte Polizeiverfügung nicht in materielle\nRechtskraft erwachsen ist, heisst dies nicht, dass jederzeit ein identisches\nGesuch gestellt werden kann. Das Fehlen der materiellen Rechtskraft\nbedeutet hier lediglich, dass jederzeit – falls sich die Sach- oder Rechtslage\ngeändert hat - ein neues, eben nicht identisches Gesuch, eingereicht werden\ndarf.\nIm Weiteren begründet der Rekurrent seinen Anspruch auf Neubeurteilung\ndes Gesuches mit dem Gutachten von Dr. ... Das Gutachten von Dr. … stellt\nin den Augen des Gerichtes indessen lediglich eine abweichende Würdigung\ndes mit dem Gegenstand des Gesuches vom 26. September 2000 identischen\nSachverhaltes dar.\n\n2. a) Wird wie vorliegend ein identisches Gesuch eingereicht, kann dieses\nzunächst lediglich unter den Voraussetzungen des Widerrufs (Art. 10 VVG)\nund alsdann der Revision (Art. 11 VVG) geprüft werden.\n\n"}