{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2005-11_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2005_11_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf437ecaf5a767261e4d1522f251a11bffa7ce525394b6dd52fd52455f8c50ccd11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf437ecaf5a767261e4d1522f251a11bffa7ce525394b6dd52fd52455f8c50ccd11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2005_11", "Checksum": "ddd0e35ab996d14c8e4a19303b866f8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2005 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 R 2005 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 R 2005 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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September\n2001 lehnte die Fachstelle das Gesuch - aufgrund ungünstiger Exposition der\nParzelle - ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Oktober 2001 wies\ndas Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden\n(nachfolgend: Departement) mit Verfügung vom 31. Januar 2003 ab. Im\nWesentlichen führte es aus, dass die Parzelle 81 keine optimale Hanglage\naufweise. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\n2. Am 24. April 2003 reichte … drei Meldeformulare für die Anpflanzung von\n3x400 m2 Reben ausserhalb der Rebbauzone auf der Parzelle 89b (recte:\nParzelle 81) ein. Die Fachstelle und das Departement äusserten ihm\ngegenüber Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Anpflanzung. Die\nFachstelle teilte dem Departement am 5. Mai 2004 mit, dass die drei 400 m2–\nStücke von Parzelle 81 mit Rebstöcken bepflanzt seien. Mit Verfügung vom\n30. Juni 2004 wurde … angewiesen, die auf Parzelle 896 (recte: Parzelle 81)\nangepflanzten Reben bis Ende Juni 2005 zu entfernen. Diese Verfügung\nerwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\n3. Am 30. September 2004 beantragte … erneut bei der Fachstelle die\nAufnahme von Parzelle 81 in den Rebbaukataster. Der Gesuchsteller führte\naus, dass er durch Dr. … ein Gutachten habe erstellen lassen, welches zum\nSchluss komme, dass die Parzelle aus lokalklimatischer Sicht für den Rebbau\nunzweifelhaft geeignet sei. Die Fachstelle leitete das Gesuch zur Behandlung\nan das Departement weiter.\n\n4. Das Departement trat mit Entscheid vom 27. Dezember 2004 auf das Gesuch\nnicht ein. Im Wesentlichen führte es aus, dass die Verfügung vom 31. Januar\n2003 in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb lediglich ein Widerruf gemäss\nArt. 10 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und\nVerfassungssachen (VVG; BR 370.500) oder die Revision gemäss Art. 11\nVVG in Frage komme. Indem der Gesuchsteller vorbringe, dass die Verfügung\nvom 31. Januar 2003 einerseits von einer falschen Beurteilung des\nLokalklimas ausgegangen sei und andererseits die Ablehnung nicht mit\nweinbaupolitischen Argumenten begründet werden könne, mache er einen\nRevisionsgrund geltend. Revisionsgründe wären die nachträgliche\nEntdeckung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, deren rechtzeitige\nBeibringung dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen wäre. Hier werde\njedoch lediglich eine neue rechtliche Würdigung der beim Entscheid vom 31.\nJanuar 2003 bekannten Tatsachen beantragt. Diese Punkte hätte er aber\nohne weiteres mit einem ordentlichen Rechtsmittel geltend machen können.\nAuf das Gesuch könne jedoch auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 lit. c VVG nicht\neingetreten werden. Das Departement habe sich zu den klimatischen\nVerhältnissen geäussert und eine entsprechende rechtliche Würdigung\nvorgenommen. Im Übrigen sei die 90-tägige Frist von Art. 11 Abs. 2 VVG nicht\neingehalten worden.\n\n5. Dagegen liess … am 21. Januar 2005 frist- und formgerecht Rekurs beim\nVerwaltungsgericht erheben mit dem Antrag um kostenfällige Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung. Ferner sei die Fachstelle zu verpflichten, das neue\nGesuch des Rekurrenten um Aufnahme von Parzelle 81 des Grundbuches …\nin den Rebbaukataster vom 30. September 2004 materiell zu prüfen. Beim\nrekurrentischen Gesuch habe es sich um ein neues Gesuch und nicht etwa\num ein Revisionsgesuch gehandelt. Bei der gemäss Art. 2 Abs. 2 der\nVerordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung; SR\n916.140) auf Gesuch hin erteilten Bewilligung handle es sich um eine\nPolizeibewilligung. Die Verweigerung einer Polizeierlaubnis erwachse nie in\nmaterielle Rechtskraft, weshalb jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden\nkönne.\n\n6. Das Departement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar\n2005 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies es zunächst auf\ndie rechtlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Weiter\nbrachte es vor, dass für die rechtliche Qualifikation einer Eingabe objektive\nKriterien massgebend seien. Das Gesuch vom 30. September 2004 betreffe\nden gleichen Gegenstand und dieselbe Person wie das am 31. Januar 2003\nim Beschwerdeverfahren abgewiesene Gesuch vom 26. September 2000.\nFolglich sei die Streitsache dieselbe. Würde man der Ansicht des Rekurrenten\nfolgen, so könnte man beliebig oft identische Gesuche stellen, was dem\nVertrauensschutz und der Rechtssicherheit widersprechen würde. Zudem\nwürden die ordentlichen Rechtsmittel obsolet und ad absurdum geführt. Bei\nder Verfügung vom 31. Januar 2003 handle es sich um eine Dauerverfügung,\ndie urteilsähnlich und somit auch materieller Rechtskraft teilhaftig sei, weshalb\nnur im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens darauf zurückgekommen\nwerden könne. Die Revision komme jedoch – aufgrund identischer Sach- und\nRechtslage der beiden Gesuche – nicht in Frage. Zu bemerken sei ferner,\ndass es sich beim Gutachten von Dr. … um ein Parteigutachten handle,\nwelchem vermindertes Gewicht zukomme.\n\n"}