f) Soweit die Rekurrenten zur Stützung ihrer Rekursbegehren noch einwenden, dass das Land, welches ihnen weggenommen werde, real gar nicht ersetzbar sei, kann ihnen ebenfalls nicht geholfen werden. Dieser Einwand gehört – wie eben erwähnt – ins nachfolgende Bonitierungs- und Neuzuteilungsverfahren (Art. 23 ff. MelG), in welchem den Rekurrenten wiederum alle Rechtsmittelmöglichkeiten (37 ff. MelG) offen stehen. Von weiteren Ausführungen hierzu kann daher abgesehen werden. – Der Rekurs erweist sich daher als vollumfänglich unbegründet und ist somit abzuweisen.