Das Gericht kann sich dieser Einschätzung aufgrund der am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse ohne Vorbehalt anschliessen. Das private Interesse der Rekurrenten am Erhalt der Mauern am bisherigen Standort und an einer uneingeschränkten Nutzung ihrer Parzelle vermag dagegen nicht anzukommen, zumal allfälligen finanziellen Nachteilen im nachfolgenden Bewertungsverfahren (Art. 23 ff. MelG) angemessen Rechnung getragen werden kann.