NHG als schutzwürdig zu erachten wären, tangiert werden. Überdies ist aufgrund der übergeordneten Gesetzgebung der Abbruch von Trockenmauern im Rahmen einer Interessenabwägung grundsätzlich möglich, sofern Ersatz geleistet wird (vgl. z.B. Art. 14 Abs. 7 Verordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz [NHV]). In diesem Lichte betrachtet lässt es sich nicht beanstanden, wenn die Gemeinde im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse am Erhalt des oberhalb der geplanten Strasse gelegenen Gebäudes Nr. 54 insbesondere aus finanziellen Überlegungen als höher erachtet hat als dasjenige am Erhalt der kleinen Trockenmauern am bisherigen Standort.