e) Im Bereich der rekurrentischen Parzelle Nr. 94 müssen im Zusammenhang mit dem Strassenbau kleinere Trockenmauern, welche die Parzelle gegen Norden hin begrenzen, entfernt werden. Dadurch kann ein kleineres, in wenigen Meter Distanz gelegenes Gebäude (Nr. 54) erhalten werden. Die Rekurrenten sehen in der Entfernung der Trockenmauern einen Verstoss gegen das NHG bzw. einen unzulässigen Eingriff in die Natur. Ihnen kann nicht gefolgt werden.