c) Die rekurrentischen Überlegungen, wonach mit der neuen Linienführung in unzulässiger Art und Weise vorab raumplanerische Ziele verfolgt würden, weil sie auf die Erschliessung von Baugebiet hinziele, sind unzutreffend. Abgesehen davon, dass die am Ende der neuen Strasse gelegene Liegenschaft … mit vertretbarem Aufwand gar nicht mehr von Westen her erschlossen werden kann, steht der neuen Linienführung der Umstand, dass Meliorationsprojekte und Raumplanung aufeinander gestimmt werden, nicht entgegen.