Aus dem Umstand, dass zur Erschliessung der Liegenschaft … ein den Bach querenden Holzsteg erstellt worden ist, kann ebenfalls nichts zu Gunsten der rekurrentischen Anliegen abgeleitet werden. Bei diesem Steg handelt es sich um ein Provisorium, das aufgrund der bereits oben erwähnten Gefahrenlage nach Erstellung der neuen Strasse abgebrochen werden wird. Der Ersatz der ehemals vorgesehenen Güterwege Nr. 5 und 6 durch die neue Erschliessungsstrasse Nr. 20 erweist sich offensichtlich als notwendig und geboten.