e) Soweit die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren den Beizug kantonaler Amtsstellen verlangten, ist ihrem Begehren durch den Instruktionsrichter, welcher sowohl die kantonale Denkmalpflege als auch das kantonale Amt für Umwelt und Natur (ANU) sowie aufgrund der schweren Unwetterschäden vom November 2002 das kantonale Amt für Wald beigeladen hat, bereits stattgegeben worden und sie haben Gelegenheit erhalten, sich zu deren Stellungnahmen im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels sowie am Augenschein zu äussern. Von weiteren Ausführungen hierzu kann daher unter diesem Titel abgesehen werden.