An diese Vorgaben haben sich auch kantonale und kommunale Behörden zu richten. Die von den Rekurrenten angeführten eidgenössischen Stellen und Kommissionen sind jedoch – soweit vorliegend von Interesse - lediglich im Zusammenhang mit der Erfüllung von Bundesaufgaben für Begutachtungen zuständig (vgl. Art. 7 ff. NHG). Nachdem eine solche vorliegend nicht zur Diskussion steht, besteht auch kein Anlass für die beantragten Begutachtungen.