Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich jedenfalls aus Art. 6 NHG nicht ableiten. Mit der Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung (z.B. ins ISOS) wird zwar dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. An diese Vorgaben haben sich auch kantonale und kommunale Behörden zu richten.