Zur Begründung berufen sie sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass das Dorf … im Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt sei und dass bei Eingriffen, wie den mit dem geplanten Weg Nr. 20 einhergehenden, entsprechend eine Begutachtung erforderlich sei. Entgegen ihrer Auffassung findet sich nun weder in der Verordnung zum ISOS (VISOS) noch im Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) eine Vorgabe, gemäss welcher kommunale Bauvorhaben in einem im ISOS aufgeführten Dorf zwingend eine Begutachtung durch die geltend gemachten Stellen erfordern würde. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich jedenfalls aus Art.