c) Soweit die Rekurrenten die Kostenauferlegung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. März 2004 rügen, kann von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden, nachdem das beklagte Departement mit Schreiben vom 10. März 2004 ein Versehen eingestanden, von einer Gebührenerhebung abgesehen und bereits bezahlte Gebühren zurückerstattet hat.