44bis MelG als auch im nachfolgenden Rekursverfahren nach Art. 44ter Abs. 3 MelG hatten die heutigen Rekurrenten sodann umfassend Gelegenheit, sich zu allen sich stellenden Fragen ausführlich zu äussern und mehrfach dazu Stellung zu nehmen, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs so oder anders keine Rede sein kann.