Eine weitergehende Verpflichtung, sie vorgängig der öffentlichen Auflage auch noch persönlich zu orientieren oder kontaktieren, bestand jedenfalls nicht. Fest steht sodann, dass die heutigen Rekurrenten die Möglichkeit hatten, in alle Auflageakten Einsicht zu nehmen und in Kenntnis derselben dagegen gestützt auf Art. 44bis MelG sowie Art. 44ter lit. a MelG Einsprache beim DIV zu erheben. Sowohl im Einspracheverfahren nach Art. 44bis MelG als auch im nachfolgenden Rekursverfahren