b) Die Rekurrenten bringen vor, sie seien durch die Gemeinde mangelhaft über die Gesamtmelioration informiert worden. Mit ihrem Einwand machen sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Auch dieser Einwand zielt ins Leere. Aus den Akten ergibt sich ohne weiteres, dass die massgebenden verfahrens- und informationsrechtlichen Vorgaben (Art. 38 MelG) korrekt eingehalten worden sind. So ist in der Zeit vom 26. Oktober bis 16. November 2001 das Beizugsgebiet öffentlich aufgelegt worden, ohne dass dagegen Einsprache erhoben worden wäre.