18 VVMelG überhaupt zum Tragen. Besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Güterzusammenlegung kann diese auch durch die Gemeindeversammlung angeordnet werden (Art. 17 Abs. 1 MelG). In der Gemeinde … war die Durchführung einer Gesamtmelioration bereits anfangs der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts diskutiert und eine Vorstudie erarbeitet worden; diese wurde im Jahre 1992 aktualisiert.